Zuschlag – Winterfeiertage
§ 4.
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
20007039
Dokumentnummer
NOR40238367
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)