Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250883
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)