Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter
§ 5
(1) Für jeden Betrieb, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt oder kontrolliert werden oder in dem Verpackungsmaterial kontrolliert wird, ist eine Kontrolllaborleiterin/ein Kontrolllaborleiter zu bestellen.
(2) Die Kontrolllaborleiterin/Der Kontrolllaborleiter muss
- 1. in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz ein Studium der Veterinärmedizin, Human- oder Zahnmedizin, Biologie, Mikrobiologie oder Pharmazie oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, und
- 2. danach eine mindestens zweijährige qualifizierte Kontrolltätigkeit in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Mikrobiologie
- a) an einer Universität, oder
- b) in einem staatlich autorisierten oder zugelassenen privaten mikrobiologischen Labor, oder
- c) in einem oder mehreren Unternehmen, denen eine Bewilligung zur Kontrolle von Veterinärimpfstoffen und Sera erteilt wurde,
ausgeübt haben.
(3) Bei anderen als den unter Abs. 2 Z 1 genannten fachlich einschlägigen Ausbildungen in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz ist nach deren erfolgreichem Abschluss eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 erforderlich.
(4) Sofern in einem Betrieb die fertig inaktivierten bestandsspezifischen Impfstoffe nur abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, ist die theoretische und praktische Qualifikation einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß § 9 der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 ausreichend.
(5) Die Kontrolllaborleiterin/Der Kontrolllaborleiter muss bei der fachlichen Beurteilung im Rahmen der durchzuführenden Prüfungen von anderen Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig sein. Sie/Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten des Betriebes zu erfüllen sind.
(6) Der Kontrolllaborleiterin/Dem Kontrolllaborleiter obliegt insbesondere:
- 1. die Sicherstellung der Auswertung der Protokolle über die Herstellung und Prüfung der einzelnen bestandsspezifischen Impfstoffchargen,
- 2. die Sicherstellung, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden,
- 3. die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von bestandsspezifischen Impfstoffen oder des Verpackungsmaterials, und
- 4. die Zurückweisung von bestandsspezifischen Impfstoffen oder des Verpackungsmaterials.
(7) Eine Personalunion von Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter und Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter ist nicht zulässig.
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