Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter
§ 4.
(1) Für jeden Betrieb, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt werden, ist eine Herstellungsleiterin/ein Herstellungsleiter zu bestellen.
(2) Die Herstellungsleiterin/Der Herstellungsleiter muss
- 1. in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz ein Studium der Veterinärmedizin, Human- oder Zahnmedizin, Biologie, Mikrobiologie oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben, und
- 2. danach eine mindestens zweijährige qualifizierte Herstellungstätigkeit in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Mikrobiologie
- a) an einer Universität, oder
- b) in einem staatlich autorisierten oder zugelassenen privaten mikrobiologischen Labor, oder
- c) in einem oder mehreren Unternehmen, denen eine Bewilligung zur Herstellung von Veterinärimpfstoffen und Sera erteilt wurde,
- ausgeübt haben.
(3) Sofern in einem Betrieb die fertig inaktivierten bestandsspezifischen Impfstoffe nur abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, ist die theoretische und praktische Qualifikation einer Herstellungsleiterin/eines Herstellungsleiters gemäß § 8 der Tierarzneimittelbetriebsordnung (TAMBO), BGBl. II Nr. 10/2025, BGBl. II Nr. 324/2008, ausreichend.
(4) Der Herstellungsleiterin/Dem Herstellungsleiter obliegt insbesondere:
- 1. die Sicherstellung, dass die bestandsspezifischen Impfstoffe gemäß den entsprechenden Anweisungen hergestellt und gelagert werden, um die erforderliche Qualität zu erhalten,
- 2. die Genehmigung der Anweisungen für die Herstellungsvorgänge und die Sicherstellung, dass diese genau eingehalten werden,
- 3. die Kontrolle der Räumlichkeiten und der Ausrüstung sowie die Kontrolle der erforderlichen Wartung,
- 4. die Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen durchgeführt werden, und
- 5. die Sicherstellung, dass die erforderliche anfängliche und fortlaufende Schulung des Personals durchgeführt und entsprechend den jeweiligen Erfordernissen angepasst wird.
(5) Eine Personalunion von Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter und Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter ist nicht zulässig.
Schlagworte
Humanmedizin
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20006874
Dokumentnummer
NOR40268070
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