Aufsichtsrat
§ 5.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Außer den in § 30a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:
- 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
- 2. Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.
Schlagworte
Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR12051472
alte Dokumentnummer
N3199214961L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)