Aufsichtsrat
§ 5.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Außer den in § 30a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:
- 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
- 2. Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.
Schlagworte
Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR12051472
alte Dokumentnummer
N3199214961L