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§ 5 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5.

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

  1. 1. vertraglich oder
  2. 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
  1. zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)

Schlagworte

Zurückweisungsentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278093

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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