Zum Inkrafttreten vgl. § 102
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108902
alte Dokumentnummer
N6199438105J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)