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§ 5 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 5.

(1) Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der Auflegungsfrist bei der Behörde einlangen oder zur Post gegeben werden. In letzterem Fall gilt das Datum des Poststempels.

(2) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Vorstellung des Antrages zu geben.

(3) Den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben.

(4) Dem Antragsteller und bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch den Mitgliedern des Komitees für biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen zu geben.

(5) Den Mitgliedern des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen und Erläuterungen zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140944

alte Dokumentnummer

N8199713970H

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