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§ 4 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 4.

(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.

(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140943

alte Dokumentnummer

N8199713969H

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