§ 4.
(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.
(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10011038
Dokumentnummer
NOR12140943
alte Dokumentnummer
N8199713969H
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