§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:
(5) § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011009
Dokumentnummer
NOR40214793
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