§ 5.
(1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabebefreiung, Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000380
Dokumentnummer
NOR12006274
alte Dokumentnummer
N1196311275S
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