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§ 5 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 5.

(1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabebefreiung, Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006274

alte Dokumentnummer

N1196311275S

Stichworte