§ 5.
(1) Physischen und juristischen Personen, die in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und dem 15. Mai 1945 Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren wäre, auf eine Weise erworben haben, die eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze dargestellt hätte, wird für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen keine Entschädigung gewährt.
(2) Die Entschädigung für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer zu gewähren, wenn dieser sowohl zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung als auch am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder als juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber für das entzogene Vermögen sind, soweit sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen sind oder durch die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die Entschädigung anzurechnen. Für derartige Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.
(3) Als Grundlage für die Bewertung der entzogenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist deren Umfang und Zustand am 15. Mai 1945 maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006195
alte Dokumentnummer
N11962128080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)