§ 4.
Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006194
alte Dokumentnummer
N11962128070
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