§ 3.
(1) Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(2) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(3) Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den §§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006192
alte Dokumentnummer
N11962128060
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