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§ 59e WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Überblicksweise Überwachung

§ 59e.

(1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

  1. 1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);
  2. 2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
  3. 3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
  4. 4. Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

  1. 1. Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,
  1. a) an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km2 ist,
  2. b) an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,
  3. c) an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
  4. d) an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;
  1. 2. Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass
  1. a) Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
  2. b) Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
  1. 3. für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
  1. a) für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  2. b) für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  3. c) für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  4. d) für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
  5. e) für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
  1. 4. Der den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

  1. 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
  2. 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

Schlagworte

Probeanalyse

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40080283

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