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§ 59 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Anwendung von nationalen Bestimmungen

§ 59

(1) Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 78 und 79 unberührt.

(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:

  1. 1. Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§102 Abs.2 LFG) betrieben werden dürfen,
  1. a) sind die §§3 Abs.5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27.September 2009 weiterhin anwendbar;
  2. b) können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 ab 1.Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß §51 oder §52 bei der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
  3. c) können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang I Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 ab 1.Jänner 2006 bei der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde eingebracht werden.

    Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 anzuwenden;

  1. 2. Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§102 Abs.2 LFG) betrieben werden dürfen,
  1. a) kann §40 bis zum Ablauf des 27.September 2008 weiterhin angewendet werden;
  2. b) können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit.b für Betriebe gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 ab 1.Jänner 2006 bei der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
  1. 3. Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können §47 Abs.3 und 4 sowie §50 Abs.13 bis zum Ablauf des 27.September 2006 weiterhin angewendet werden;
  2. 4. Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§102 Abs.2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27.September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27.September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 durchgeführt worden ist.

(3) Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.

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