Bestandteile des Kennzeichens
§ 13.
(1) Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht
- 1. bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
- 2. bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226215
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