vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Berufsbezeichnung

§ 59

(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.

(2) Die Führung

  1. 1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
  2. 2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  3. 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

    ist verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)