vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 58

Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)