2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57.
Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40097427
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