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§ 59 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 59

Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können errichtet werden von

  1. a) jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tageseltern unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 5 lit. b;
  2. b) Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.

(2) Die Erhalterinnen/Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

21.01.2020

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