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§ 60 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 60

Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

21.01.2020

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