Personenbezogene Bezeichnungen
§ 59
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 59
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)