Bericht über die Geschäftstätigkeit
§ 58
Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Justiz einen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichts im abgelaufenen Jahr.
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