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§ 59 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ladung von Personen, die Immunität genießen, als Zeugen

§ 59

Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, das eine Äußerung der geladenen Person veranlaßt, ob sie bereit ist, zu der festgesetzten oder einer anderen Zeit bei Gericht oder an einem anderen Ort auszusagen oder sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu erklären.

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