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§ 60 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Vernehmung von Personen, die Immunität genießen

§ 60

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.

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