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§ 594 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Fünfter Titel

Durchführung des Schiedsverfahrens Allgemeines

§ 594.

(1) Vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.

(2) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(4) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

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