§ 594 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

§. 594.

(1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben.

(2) Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen.

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Schlagworte

Urteil

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020740

alte Dokumentnummer

N2189517777T