Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
§ 58a
Beharrungsbeschluss
Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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