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§ 58a GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 58a

Beharrungsbeschluss

Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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