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§ 58 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

§ 58.

Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, ausgenommen die Gewährung von Krediten oder Darlehen gemäß § 1 Z 4 lit. b, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 57 Abs. 1 einholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8;
  2. 2. die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
  3. 3. der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 57 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes dieser Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
  4. 4. der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 45 und 46 nach.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195454