Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
§ 58.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V | 07,000 | Werteinheiten |
2. Dienstzulagengruppe IV | 10,500 | Werteinheiten |
3. Dienstzulagengruppe III | 14,875 | Werteinheiten |
4. Dienstzulagengruppe II | 17,500 | Werteinheiten |
5. Dienstzulagengruppe I | 19,250 | Werteinheiten |
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung |
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(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229554
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