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§ 58 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 58

Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten.

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