Nummernzuteilung
§ 57
- a) juristische Personen,
- b) ein Verbund juristischer Personen,
- c) offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
- d) der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
- e) der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
- f) das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
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