§ 58 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1999

Ermächtigung zu Änderungen

§ 58

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden.

(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)