§ 58 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Ermächtigung zu Richtigstellungen

§ 58

In Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss kann der Landtag die Landesregierung mit Beschluss ermächtigen, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses nach Abschluss des im Art 98 B-VG geregelten Verfahrens Richtigstellungen von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern sowie von Zitierungen und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch eine solche Richtigstellung darf jedoch der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses nicht beeinflusst werden.

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