Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 58.
Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264762
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