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§ 58 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Verfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen

§ 58.

(1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.

(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260803