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§ 58a ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen

§ 58a.

Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind

  1. 1. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,
  2. 2. der Pachtvertrag, und
  3. 3. alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260804