7. Hauptstück
Forschungsreaktoren Betriebsorganisation
§ 58.
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
- 1. die Reaktorbetriebsleitung,
- 2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
- 3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie
- 4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit
- zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225460
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