§ 58.
Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Berichtigung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023764
alte Dokumentnummer
N2193012113R
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