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§ 58 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 58.

Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Berichtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023764

alte Dokumentnummer

N2193012113R

Stichworte