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§ 57a NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 57a.

(1) Kurze Debatten über

  1. a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),
  2. b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
  3. c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)

(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166729

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