Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Änderung der Frequenzzuteilung
§ 57.
(1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
- 1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
- 2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
- 3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist oder
- 4. Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1a bis 1b entsprechen.
- Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (§ 54 Abs. 3) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(5) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (§ 55) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
(6) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Technologieneutralität
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132611