Alterspension, Ausmaß
§ 57.
Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210783
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