§ 57 NVG 2020

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Alterspension, Ausmaß

§ 57.

(1) Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

(2) Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht

  1. 1. die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
  2. 2. die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
  3. 3. die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40278439

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