Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 20/1958
§ 57.
(1) Dynamit und andere Sprengstoffe und betäubende Mittel dürfen zum Fischfange nicht verwendet werden. Das Fischen mit Legangeln ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet, die diese Bewilligung nach Anhörung des Revierausschusses (§ 27) erteilen darf, wenn diese Fangart fischereiwirtschaftlich erforderlich ist. Auch ist das Fischstechen bei Tages- und Nachtzeit verboten. Beim Fischfange und beim Transporte der gefangenen lebenden Fische ist jede Tierquälerei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Vorschriften für den Fischtransport erlassen.
(2) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zur Ausübung des Fischfanges bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer nur dann zu erteilen, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Fischwassers sichergestellt und eine Beeinträchtigung des Fischbestandes der Nachbarreviere nicht zu befürchten ist. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
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